§ 30 BremKJFFöG - Familienerholung, Familienfreizeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung sollen gemeinsame Freizeitgestaltung und Familienerholung ermöglichen, die den Zusammenhalt in den Familien festigen und die Erziehung stützen. Die Angebote werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere für Familien mit geringem Einkommen oder besonderen Belastungen gefördert. Nähere Bestimmungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Richtlinien festgelegt.