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§ 8 KAG - Steuern der Landkreise und der kreisfreien Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
334-7

Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Steuern auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben.