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§ 4 MV - Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)
Amtliche Abkürzung
MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-8

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.