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§ 96d SächsHSG - Studienakademierat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Der Studienakademierat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere für

  1. 1.

    den Erlass der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Rahmenordnungen,

  2. 2.

    Vorschläge für die Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen,

  3. 3.

    die Koordinierung der Forschungsvorhaben,

  4. 4.

    Vorschläge für Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat,

  5. 5.

    Stellungnahmen der Studienakademie zu Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Staatsministerium,

  6. 6.

    die Sicherung des Lehrangebotes und die Planung des Studienangebotes nach der Entwicklungsplanung der Studienakademie,

  7. 7.

    Evaluationsverfahren nach § 9,

  8. 8.

    Vorschläge für die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplanungen der Studienakademie,

  9. 9.

    die Mitwirkung am Entwurf des Wirtschaftsplanes der Hochschule,

  10. 10.

    die Stellungnahme zur Verwendung der der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel,

  11. 11.

    die Besetzung der Berufungskommissionen und Vorschläge für die Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen.

(2) Bei Beschlüssen des Studienakademierates über Berufungsvorschläge dürfen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung in der Regel eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.

(3) Das Rektorat legt im Benehmen mit dem Senat die Zahl der Mitglieder des Studienakademierates nach Maßgabe der Größe der jeweiligen Studienakademie fest. Das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) Dem Studienakademierat gehören gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie die oder der Gleichstellungsbeauftragte stimmberechtigt an. Für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von mindestens einem Sitz verfügen. Die Direktorin oder der Direktor, die Prodirektorinnen und Prodirektoren sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter gehören dem Studienakademierat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Mitglied nach Satz 1 sind. Der Studienakademierat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen.

(5) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden studentischen Vertreterinnen und Vertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.