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§ 3 HessAGFGO - Bildung der Senate

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
214-2

Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.