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§ 63 BbgKWahlV - Zählung der Stimmen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Nachdem die Zahl der wählenden Personen ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob die wählende Person mit "Ja" oder "Nein" gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel

  1. 1.

    für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,

  2. 2.

    für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Absatz 1),

  3. 3.

    für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers, die nach § 76 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Absatz 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.

Die beisitzenden Mitglieder sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu bestimmendes beisitzendes Mitglied laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerbenden die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welche Bewerbende oder welchen Bewerbenden die Stimme lautet (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf "Ja" oder "Nein" lautet.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.