Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 RAVG Bln - Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

(1) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte ihrer jeweiligen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen zurückbehalten oder kürzen.

(2) Das Versorgungswerk kann von der Rechtsanwaltskammer Berlin die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte einholen, soweit diese Daten nicht bei den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten erhoben werden können.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat dem Versorgungswerk die Zulassung eines Rechtsanwalts, das Erlöschen, die Zurücknahme oder den Widerruf einer Zulassung sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.