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§ 26d LWahlG - Bezirkswahlämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) In jedem Bezirk wird ein ständiges Bezirkswahlamt eingerichtet und dauerhaft ausgestattet. Es ist zuständig für die örtlichen Verwaltungsaufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, soweit nicht das Landeswahlamt zuständig ist oder eine Aufgabe wegen ihrer gesamtstädtischen Bedeutung übernimmt. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    die den Bezirkswahlämtern in der Landeswahlordnung übertragenen Aufgaben,

  2. 2.

    Bereitstellung und Ausstattung von Wahlräumen,

  3. 3.

    Gewinnung und Schulung von Wahlhelfenden,

  4. 4.

    Organisation und Durchführung der Briefwahl im Bezirk,

  5. 5.

    Erfassung der Ergebnisse der Auszählung,

  6. 6.

    Auszahlung von Aufwandsentschädigungen für die Wahlhelfenden,

  7. 7.

    Qualitätssicherung gemeinsam mit dem Landeswahlamt.

(2) Das Bezirkswahlamt unterstützt den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.

(3) Die Bezirksämter, insbesondere die für die Wahlen zuständigen Bezirksstadträte, unterstützen den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin sowie die Bezirkswahlämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen liegt im dringenden Gesamtinteresse Berlins gemäß § 13a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz. Das Eingriffsrecht in Wahlangelegenheiten wird von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt und kann auch die Einhaltung von Leitlinien und Anordnungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin betreffen. Er oder sie ist vorher zu hören.