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§ 42 BremLWO - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Jedermann hat Zutritt

  1. 1.

    während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie

  2. 2.

    während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,

soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.