§ 42 BremLWO - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Jedermann hat Zutritt
- 1.
während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie
- 2.
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.