§ 27 BremDG - Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen sowie eine Inaugenscheinnahme der Körperoberfläche nach § 81a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung anordnen; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen sowie über die körperliche Untersuchung gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Durch die in Absatz 1 normierte Möglichkeit der Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(3) Durch die in Absatz 1 normierte Möglichkeit der Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.