§ 22 UStDV - Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Amtliche Abkürzung
- UStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-10-14-1
(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1.die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2.den Tag der Vermittlung;
- 3.den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4.das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.