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§ 17b BVO - Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung sind je Krankheitsfall für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. Die Sitzungen können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig. Die Zahl der durchgeführten Behandlungen wird nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.