Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SchulG M-V - Gegenstandsbereiche des Unterrichts

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder.

(2) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten:

  1. 1.

    Im Primarbereich

    1. a)

      in Deutsch,

    2. b)

      in Mathematik,

    3. c)

      in ästhetischer Bildung,

    4. d)

      in Fremdsprachen

    5. e)

      im Sachunterricht,

    6. f)

      in Religion und Philosophieren mit Kindern,

    7. g)

      in Sport.

  2. 2.

    Im Sekundarbereich I

    1. a)

      in Deutsch,

    2. b)

      in Fremdsprachen,

    3. c)

      in Mathematik,

    4. d)

      im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,

    5. e)

      im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld

    6. f)

      im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,

    7. g)

      in Arbeit - Wirtschaft - Technik / Berufliche Orientierung,

    8. h)

      in Religion und Philosophieren mit Kindern,

    9. i)

      in Sport,

    10. j)

      in Informatik und Medienbildung.

  3. 3.

    In den beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II

    1. a)

      in berufsübergreifenden Fächern,

    2. b)

      in berufsbezogenen Fächern und Lernfeldern oder Lernbereichen.

  4. 4.

    In den studienqualifizierenden Bildungsgängen des Sekundarbereiches II in Unterrichtseinheiten

    1. a)

      im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,

    2. b)

      im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich Religion und Philosophie sowie Wirtschaft,

    3. c)

      im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld,

    4. d)

      in Sport.

(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.

(4) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. In den Lernbereichen wird sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend gearbeitet. Die Stundentafeln weisen aus, welche Mindestanteile eines Lernbereichs fachbezogen unterrichtet werden müssen. Im Übrigen regeln die Fachkonferenzen, ob und auf welche Weise fachübergreifend unterrichtet werden soll.

(5) Aufgabengebiete als schulische Querschnittsaufgabe sind Demokratie- und Friedenspädagogik, Rechtserziehung, Menschenrechtsbildung, Globales Lernen, die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Bildung und Erziehung, Sprachbildung, Medienbildung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Europabildung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung sowie Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen.