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§ 23 ZwVwV - Grundstücksgleiche Rechte

Bibliographie

Titel
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Amtliche Abkürzung
ZwVwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14-2

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.