§ 13 JAG - Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1).
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Von den Beisitzerinnen/Beisitzern des Prüfungsausschusses muss eine/einer während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.
(3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für jeden Prüfungsbereich gesondert, vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers mit den Notenstufen und Punktzahlen nach § 11 Abs. 4 bewertet. Eine Beisitzerin/ein Beisitzer, die/der bei der Prüfung eines Prüfungsbereichs nicht ständig anwesend war, ist insoweit nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers.