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§ 29 OBG - Form

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-5

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

  1. 1.
    eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
  2. 2.
    in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
  3. 3.
    im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
  4. 4.
    auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
  5. 5.
    den örtlichen Geltungsbereich angeben;
  6. 6.
    das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
  7. 7.
    die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.