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§ 4 GkZ - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Amtliche Abkürzung
GkZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-14

Der Zweckverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.