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§ 13a LFischG - Änderungen selbstständiger Fischereirechte und deren Eintragung im Fischereibuch

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die Vereinigung von mehreren selbstständigen Fischereirechten zu einem selbstständigen Fischereirecht, die Teilung eines selbstständigen Fischereirechts in mehrere selbstständige Fischereirechte sowie die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts oder eines Anteils an der Gemeinschaft nach Bruchteilen an einem selbstständigen Fischereirecht sind seitens des neuen Inhabers der oberen Fischereibehörde anzuzeigen und von Amts wegen in das Fischereibuch einzutragen.

(2) Ein im Fischereibuch eingetragenes selbstständiges Fischereirecht ist von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1.

    dessen Nichtbestehen rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist,

  2. 2.

    es nach § 12 erloschen ist oder

  3. 3.

    es nach § 13 aufgehoben wurde.

(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten sind im Fischereibuch nach Anhörung der Betroffenen von Amts wegen zu berichtigen. Im Falle der Bereinigung von selbstständigen Fischereirechten im Fischereibuch ist die Rangfolge der Nachweise nach § 7 Abs. 3 Satz 3 maßgebend.