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§ 74 NLWO - Ersatzwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) 1Bei der Ersatzwahl (§§ 41 bis 43 NLWG) wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und auf Grund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. 2Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.