Art. 12 LStVG - Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Werden Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige.
(2) Wer ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen Veranstaltungen durchgeführt hat, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspfichtig sind, kann künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchführen, wenn hierüber die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet wird und diese nichts anderes bestimmt.
(3) Anordnungen im Einzelfall nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.