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§ 48a GO LT - Sitzungen des Ältestenrats

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Für die Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Präsidiums entsprechend.

(2) Über die Einberufung des Ältestenrates während der laufenden Plenarsitzung entscheidet außer im Falle des § 67 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.