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§ 30 LJagdG - Wildunfälle
(zu § 22a BJagdG)

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Amtliche Abkürzung
LJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
792.1

Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten, Jagdaufseher oder einer Polizeibehörde anzuzeigen.