§ 23a LVerfSchG - Dateianordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Für jede automatisierte Datei im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 hat die Verfassungsschutzbehörde in einer Dateianordnung festzulegen:
- 1.
Bezeichnung der Datei,
- 2.
Zweck der Datei,
- 3.
Voraussetzung der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),
- 4.
Anlieferung oder Eingabe,
- 5.
Zugangsberechtigung,
- 6.
Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,
- 7.
Protokollierung.
Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der G 10-Kommission unterliegen, ist die Dateianordnung der Kommission mitzuteilen. Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
(3) Im Zuge der Unterstützung und Hilfeleistung bei der Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Verfassungsschutzbehörde und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.