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§ 21 FAG - Zuweisungen für Aufnahme und Integration

Bibliographie

Titel
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6030-4

(1) Die Gemeinden und Kreise erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Integration von Asylantragstellerinnen und Asylantragstellern und ihren Familienangehörigen. Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreisfreien Städte die Mittel zur dauerhaften Finanzierung der bestehenden Personalstellen für die Koordinierung von Integration und Teilhabe. Von den zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die kreisfreien Städte 5.033.334 Euro, die Zentralen Orte, die nicht kreisfreie Städte sind, 3,5 Millionen Euro, die Gemeinden, die nicht-zentrale Orte sind, 1,75 Millionen Euro und die Kreise 2.716.666 Euro.

(2) Die Zuweisungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel. Den Verteilungsschlüssel für die Zuweisungen bestimmt das für Aufnahme zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für Integration zuständigen Ministerium.