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Art. 29 BayVSG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Amtliche Abkürzung
BayVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-1-I

1Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. 2Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.