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§ 16 EnteigG LSA - Enteignungsbehörde

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Amtliche Abkürzung
EnteigG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
214.2

Die Enteignung wird vom Landesverwaltungsamt durchgeführt (Enteignungsbehörde).