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§ 11 ErbStDV - Anzeigen im automatisierten Verfahren

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
Amtliche Abkürzung
ErbStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2-1

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, dass die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.