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§ 53 ThürWG - Informationspflicht (zu § 79 Abs. 2 WHG), Warn- und Alarmdienst, Steuerung von Stauanlagen, Deichgefährdung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Die zuständige Wasserbehörde informiert die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in von Hochwasser betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.

(2) Die oberste Wasserbehörde richtet für Gewässer durch Rechtsverordnung einen Warn- und Alarmdienst ein, mit dem rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser gewarnt wird. In dieser Rechtsverordnung können zugleich die Meldestellen und das Meldeverfahren bestimmt werden.

(3) Ist die Entstehung eines Hochwassers, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können, zu erwarten, so ist die zuständige Behörde befugt, gegenüber den betroffenen Betreibern der in der Anlage 5 aufgeführten Stauanlagen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Die zuständige Behörde gibt dem betroffenen Betreiber einer Stauanlage nach Anlage 5 den Zeitpunkt bekannt, an dem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch ein Hochwasser mehr drohen. Mit diesem Zeitpunkt endet die Befugnis nach Satz 1. Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Stauanlage nach Anlage 5 für den ordnungsgemäßen Betrieb im Falle eines Hochwasserereignisses bleibt unberührt.

(4) Die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 unterstützen im Falle eines Hochwassers im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten die zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörden. Die Bestimmungen des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) § 99a WHG findet bis 31. Dezember 2023 keine Anwendung. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Vorkaufsrecht nach § 99a WHG für Maßnahmen an Gewässern erster Ordnung vom Land und an Gewässern zweiter Ordnung von den Gemeinden für sich als eigene Angelegenheit ausgeübt. Vorkaufsrechte nach Satz 2 gehen rechtsgeschäftlich begründeten oder anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten vor.