Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 321 StPO - Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.