§ 23 LWG - Verbot von Listenverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.