§ 14 LWahlG - Änderung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Fällt eine auf einem Wahlkreisvorschlag benannte Person zwischen der Einreichung des Wahlvorschlages und der Wahl aus (Tod, Verlust der Wählbarkeit) oder erklärt sie, dass sie von der Kandidatur zurücktritt, so tritt an ihre Stelle die erste Person aus der Bezirksliste oder der Landesliste derselben Partei, die nicht bereits in einem Wahlkreis kandidiert. Unberücksichtigt bleiben Personen, die nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört; § 17 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist für einen Wahlkreisvorschlag keine Ersatzperson vorhanden, so fällt er aus; die auf diesen Wahlkreisvorschlag abgegebenen Stimmen sind ungültig.
(2) Der Rücktritt von der Kandidatur ist gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise der zuständigen Bezirkswahlleiterin oder dem zuständigen Bezirkswahlleiter schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung kann nicht widerrufen werden. Nach der Zulassung des Wahlvorschlages ist der Rücktritt ausgeschlossen.
(3) Auf den Ausfall eines Wahlkreisvorschlages oder das Nachrücken einer Ersatzperson in einen Wahlkreisvorschlag zwischen seiner Zulassung und der Wahl soll durch Anschläge in den Wahllokalen des betroffenen Wahlkreises und im Internet hingewiesen werden; ein Neudruck der Stimmzettel oder eine Berücksichtigung in der Wahlbekanntmachung ist nicht erforderlich.
(4) Das Recht der Parteien, vor Ablauf der Einreichungsfrist nach den Vorschriften der Landeswahlordnung neue Wahlvorschläge einzureichen oder die Wahlvorschläge zu ändern, bleibt unberührt; für die neuen oder geänderten Wahlvorschläge muss die gleiche Anzahl von Unterstützungsunterschriften im Sinne des § 10 Absatz 8 eingereicht werden wie für den ursprünglichen Wahlvorschlag. § 10 Absatz 12 bleibt unberührt.