§ 5a HeilBerG M-V - Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente,
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente,
- 3.
Witwen- und Witwerrente und
- 4.
Halb- und Vollwaisenrente.
Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Wer eine Leistung nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungseinrichtung der Erteilung der erforderlichen Auskunft durch Dritte zuzustimmen,
- 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
Beweismittel zu bezeichnen, Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage durch Dritte zuzustimmen,
- 4.
sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind,
- 5.
auf Anforderung der Versorgungseinrichtung Lebensbescheinigungen vorzulegen und
- 6.
sich im Falle der Berufsunfähigkeit auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird; auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(3) Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 2 nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen wurde und sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(4) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, geht ein Schadensersatzanspruch des Mitglieds gegenüber einem Dritten bis zur Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls mit Ausnahme desjenigen Zeitraums, für den Lohnfortzahlung oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbracht werden. Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Falle des schadensbedingten Eintritts einer Berufsunfähigkeit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen. § 116 Absatz 2 bis 7 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 399 bis 404 und 412 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.