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§ 17 BbgArchivG - Regelungsbefugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
557-5

(1) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Benutzung der Archive des Landes (Benutzungsordnung),

  2. 2.

    die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei der Benutzung der Archive des Landes (Gebührenordnung) .

(2) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Runderlass die Auslegung einzelner Regelungen dieses Gesetzes, insbesondere in organisatorischer Hinsicht.

(3) Das für das Archivwesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv andere, in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen stehende Aufgaben übertragen.