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§ 141 SächsBG - Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend.