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§ 20 FamFG - Verfahrensverbindung und -trennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.