§ 66 KWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 45 des Gesetzes hinzuweisen ist.