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§ 10 AtVfV - Wegfall

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Amtliche Abkürzung
AtVfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-1-3

(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

  1. 1.
    Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  2. 2.
    die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
  3. 3.
    ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.