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§ 20 NatSchG - Schutz unzerschnittener Landschaftsräume (zu § 1 Absatz 5 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig. Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.