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§ 27 LStrG - Schutzmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Zum Schutz der öffentlichen Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen vorübergehend oder im Bedarfsfalle auch dauernd die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen können. Werden Einrichtungen entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast von dem Eigentümer oder dem Besitzer des Grundstücks binnen einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Träger der Straßenbaulast die Einrichtungen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 63, 66 des Landesvollstreckungsgesetzes (LVwVG) beseitigen; die Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat mindestens zwei Wochen zu betragen.

(3) Soweit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen mit Zustimmung der Straßenbaubehörde auch selbst durchführen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch die Beseitigung entstandenen Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.

(4) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, den überhängenden oder herausragenden Bewuchs im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 63, 66 LVwVG beseitigen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.