§ 1 ThürGemHV - Inhalt des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Der Vermögenshaushalt umfasst
- 1.
auf der Einnahmeseite
- a)
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- b)
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- c)
Entnahmen aus Rücklagen,
- d)
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- e)
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen,
- 2.
auf der Ausgabenseite
- a)
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- b)
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- c)
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- d)
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.