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§ 137 BayLTGeschO - Gemeinsame Sitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. 2Falls sich die Vorsitzenden nicht einigen, regelt der Ältestenrat den Vorsitz. 3Über Sachfragen ist nach Ausschüssen getrennt abzustimmen. 4Jeder einzelne Ausschuss kann jederzeit das Ausscheiden aus der gemeinsamen Sitzung beschließen.