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§ 16b LNRG - Anzeigepflicht, Schadensersatz und Entschädigung

Bibliographie

Titel
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Amtliche Abkürzung
LNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
403-1

Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige, zum Schadensersatz und zur Entschädigung gelten die §§ 6, 19 und 20 dieses Gesetzes entsprechend.