§ 10 ThürRKG - Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2032-6
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.