§ 49 BörsG - Zulassung; Einbeziehung (1)
Bibliographie
- Titel
- Börsengesetz (BörsG)
- Amtliche Abkürzung
- BörsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-8
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel im geregelten Markt zugelassen oder auf Antrag eines Handelsteilnehmers nach § 56 Abs. 1 in den geregelten Markt einbezogen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zum amtlichen Markt zugelassen sind. § 52 bleibt unberührt.
(2) Für den Antrag auf Zulassung gelten vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 die Vorschriften des § 30 Abs. 2. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungsstelle. Sie nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Außer Kraft am 1. November 2007 durch Artikel 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330). Zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351).