Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 LWG - Verlust des Mandats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz bei

  1. 1.

    Ungültigkeit des Erwerbs der Rechtsstellung,

  2. 2.

    nachträglichem Verlust der Wählbarkeit,

  3. 3.

    Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte,

  4. 4.

    Neufeststellung des Wahlergebnisses,

  5. 5.

    Verzicht.

Verlustgründe nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der Einberufung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags, schriftlich zu erklären. Er ist nicht widerruflich. Über den Verlust nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie nach § 41 Abs. 1 wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.