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§ 60 SächsPersVG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel

  1. 1.

    fünf bis 20 aus einer oder einem,

  2. 2.

    21 bis 50 aus drei,

  3. 3.

    51 bis 150 aus fünf,

  4. 4.

    151 bis 300 aus sieben,

  5. 5.

    mehr als 300 aus neun

Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.