§ 60 SächsPersVG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel
- 1.
fünf bis 20 aus einer oder einem,
- 2.
21 bis 50 aus drei,
- 3.
51 bis 150 aus fünf,
- 4.
151 bis 300 aus sieben,
- 5.
mehr als 300 aus neun
Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.