Art. 150 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
(1) 1Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. 2Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.
(2) 1Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. 2Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.
(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.