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§ 2 BbgHG - Hochschulen; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Absatz 1 sind:

  1. 1.

    die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder), die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg und die Medizinische Universität mit Sitz in Cottbus,

  2. 2.

    die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF (Filmuniversität) als Universität und zugleich Kunsthochschule sowie

  3. 3.

    die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam und Wildau; die Fachhochschulen können die Bezeichnung "Hochschule" oder "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwenden.

Das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.

(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind, können als Hochschulen nach § 92 staatlich anerkannt werden.