§ 74 LWO - Zustellungen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.