§ 33 ArbnErfG - Verfahren vor der Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbnErfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 422-1
(1) 1Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind § 41 bis 48, §§ 1042 Abs. 1 und 1050 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden. 2§ 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
(2) Im Übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.
§ 33 Abs. 1: ZPO 310-4, 2. ÜberlG 424-3-2, ArbeitsgerichtsG 320-1